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LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2010 - L 7 AS 1032/10 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28.10.2010 - L 7 AS 1032/10 B ER (https://dejure.org/2010,117833)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 28. Oktober 2010 - L 7 AS 1032/10 B ER (https://dejure.org/2010,117833)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Braunschweig, 30.08.2010 - S 48 AS 4081/09
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2010 - L 7 AS 1032/10 B ER
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2010 - L 7 AS 1032/10
Das wäre nur dann der Fall, wenn diese Aufwendungen nicht der Vermögensbildung, sondern allein dem Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" als räumlichem Lebensmittelpunkt dienen würden (BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 3 Rdnr. 13). - BSG, 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R
Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Finanzierungskosten für …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2010 - L 7 AS 1032/10
Die vorgelegte Bescheinigung der Volksbank F. eG vom 19. August 2010 (Bl. 156 GA) ist in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft, weil dort eine Differenzierung zwischen Darlehenszinsen und Tilgung fehlt; ferner geht daraus nicht hervor, inwiefern andere Möglichkeiten wie z. B. eine Tilgungsaussetzung oder -streckung geprüft worden sind (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 13 Rdnr. 30).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2013 - L 7 AS 1003/11 Zur Begründung hat das SG auf das vor dem Senat gescheiterte Eilverfahren der Kläger hingewiesen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - L 7 AS 1032/10 B ER -) sowie weiter ausgeführt, die Tilgungsleistungen seien nicht vom Beklagten zu übernehmen, weil diese ausschließlich der Vermögensbildung dienen.
Gegenstand der Entscheidung war ferner die Streitakte der Beteiligten mit dem Aktenzeichen L 7 AS 1032/10 B ER.